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Wozu Mehrwertsteuer ?




Für den eiligen Leser die Quintessenz zuerst

Detaillierter finden Sie die Ausführungen im anschließend folgenden Text. a) Der Staat behauptet, die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer sei für den Kaufmann eine abwälzbare Steuer. Sie würde also nicht vom Kaufmann bezahlt, sondern vom Verbraucher und sei für dem am Handel beteiligten Gewerbetreibenden lediglich ein durchlaufender Posten.
Nehmen wir das als wahr an.
Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer. Sie muss sich daher an die Vorgaben der Verfassung halten. Nach der Verfassung sind Steuern in relativer Gleichheit zu erheben, also alle müssen proportional ihrer Belastungsfähigkeit gleich besteuert werden, das beinhaltet, dass Verdiener hoher Einkommen nicht nur proportional ihres Einkommens, sondern höher als diese Proportion, keinesfalls aber niedriger belastet werden müssen.
Nach der Verfassung gilt, eine Besteuerung muss das Existenzminimum steuerfrei halten.

Nun, jeder weiß, dass die Mehrwertsteuer alleine durch Waren- oder Dienstleistungskauf fällig wird, unabhängig, ob sie von jemanden gekauft wird, dessen Lebensstandard unterhalb oder oberhalb des Existenzminimums liegt. Die Mehrwertsteuer hält dieses nicht frei. Das ist verfassungswidrig.
Zudem gilt, Geringverdiener müssen all ihr Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen. Sie bezahlen somit weitgehend aus 100% ihres Einkommens Mehrwertsteuer. Der Großverdiener bezahlt ebenfalls den gleichen Mehrwertsteuersatz auf den Einkommensanteil, den er verkonsumiert. Das ist aber unter Umständen nicht einmal 10% seines Einkommens. Den Rest legt er gut verzinslich an, kauft Häuser von privat etc. Er zahlt in diesem Beispiel somit nur aus 10% seines Einkommens Mehrwertsteuer. Das ist das Gegenteil dessen, was das Bundesverfassungsgericht als relative Gleichheit beurteilt hat. Der Zustand ist verfassungswidrig.
Es stellt sich allerdings auch die Frage, wozu bei Erhalt des Einkommens Einkommensteuer bezahlt werden muss und dann bei Ausgabe des Einkommens nochmals eine Steuer. Die Lösung ist einfach. Die verfassungsmäßige Einkommensteuer stellt das Existenzminimum sicher und berücksichtigt verfassungskonform die individuelle Leistungsfähigkeit. Dadurch bezahlen Geringverdiener keine Steuer. Durch die nachgeschaltete Mehrwertsteuer, die die Leistungsfähigkeit und das Existenzminimum außer Acht lässt, müssen auch die Ärmsten der Armen Steuern bezahlen und das läppert sich halt. Mittlerweile nimmt der Staat 56% seines Steueraufkommens per Mehrwertsteuer ein und jeder einzelne Cent davon ist verfassungswidrig.

b) Nun behaupten wir, dass nicht der Bürger, sondern der Unternehmer die Mehrwertsteuer bezahlt. Betrachtet man, dass jede Ware seinen Wert hat, den der Kunde zu zahlen bereit ist. Es ist schlicht eine Maximum-Berechnung. Erhöht man den Preis, so fallen so viele Kunden weg, dass trotz höherem Preis Umsatz und Gewinn sinken. Senkt man den Preis, so steigt zwar die Verkaufszahl, aber erzielter Preis mal verkaufte Stück ebenfalls.
Nun hat der Kaufmann nach Artikel 12GG zweifellos das Recht, den Preis so festzusetzen, dass er maximalen Gewinn erzielt. Schlägt er nun die Umsatzsteuer als sogenannte abwälzbare Steuer auf, so sinkt logischerweise sein eigener Gewinn, weil ihm Kunden verloren gehen. Er bezahlt die Umsatzsteuer daher durch entstehende Verluste. Will er weiter maximalen Firmenertrag erzielen, so muss er also die Mehrwertsteuer von seinem ermittelten Verkaufspreis rückrechnen. Er bezahlt die Mehrwertsteuer somit direkt.
Drastisch wird es, wenn Firmen hohe Kosten haben, die keine Vorsteuer enthalten, wie Zinsen, Löhne, Gebäudemieten, Privatkäufe. Das führt dazu, dass sie die Steuer nicht mehr auf den ‚Mehrwert' sondern den kompletten Umsatz bezahlen und auch dann, wenn sie selbst Verluste machen.
Es zeigt sich hier sogar, dass die Steuerbelastung reziprok zum Firmenertrag steigt, wenn der Firmenertrag sinkt. Im Verlustfall beträgt die Steuerbelastung mathematisch ‚unendlich'.
Aber auch bei wirtschaftlich gesunden Firmen ist es so, dass Firmen mit erheblichem Arbeitsaufwand zwischen 0,5 und 5% Umsatzrendite erzielen, der Staat allerdings zur Zeit ohne jeden Aufwand und ohne Risiko rund 16% aus den Leistungen der Firmen beansprucht.
Aber nicht nur das, das Steuerergebnis müssen die Unternehmer zusätzlich auf eigene Kosten berechnen und das Geld - womöglich mit Verzinsung - an den Staat abführen.

Nun behauptet der Staat, Firmen durch Sonderregelungen vor existenzbedrohender Härte zu schützen. Alleine dieser Umstand, dass der Staat solche Regelungen geschaffen hat, belegt, dass ihm klar ist, dass die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer eben kein durchlaufender Posten ist, sondern von den Firmen aufgebracht werden muss. Betrachten wir nun die Sonderregelungen.
So gibt es Dienstleistungsgewerbe, die generell von der Mehrwertsteuer befreit sind. Denken wir hier an Steuerberatungsbüros, die sich durch Art ihrer Firmierung der Mehrwertsteuerpflicht, damit auch der Arbeit der Steuererfassung in eigener (unbezahlter) Sache entziehen können. Dabei könnte ausgerechnet diese Branche die Umsatzsteuer tatsächlich abwälzen, denn durch die staatliche Gebührenordnung der Steuerberater würde in der Tat zwischen Konkurrenten absolute Belastungsgleichheit herrschen. Angeblich verzichtet der Staat hier auf die Steuererhebung aus sozialen Gesichtspunkten, um die Dienstleistungen für den Bürger nicht zu verteuern. Bei Lebensmitteln hat er solche moralische Bedenken allerdings nicht. Man könnte es aber auch so sehen, dass bei Verteuerung durch Mehrwertsteuer entsprechend obiger Betrachtung, dem Steuerberater Kunden wegfallen, also sein Einkommen sinkt und es sich die Politik ungern mit den Berufsgruppen verscherzt, die in politischen Gremien überproportional vertreten sind. Das ändert nichts daran, dass damit schon alleine durch den Wegfall der Pflicht zur Umsatzsteuererfassung die Gleichheit mit anderen Unternehmern verletzt ist. Für diese Steuererfassung berechnet der selbe Steuerberater seinen Firmenmandanten nach der staatlichen Gebührenordnung jedes Jahr teils Zig-Tausend Euro, egal, ob die Firma Gewinn oder Verlust erzielt. Somit belastet das Umsatzsteuerrecht Unternehmen mit der staatlichen Aufgabe der Steuererfassung eben auch jedes Jahr mit einer ‚Naturalsteuer' von vielen Tausend Euro und zwar völlig unabhängig ihrer Wirtschaftslage.
Der zweite Fall ist die Regelung für Kleinkaufleute. Sie sind vorgeblich von der Mehrwertsteuer befreit. Genauer betrachtet bedeutet das aber nichts anderes, dass sie nach der amtlichen Definition die Mehrwertsteuer als Verbraucher bezahlen. Aber selbst bei der Auffassung, dass der Unternehmer die Mehrwertsteuer bezahlt, gilt, dass sie die Steuer bezahlen, denn ihr Lieferant führt ja den entsprechenden Betrag aus dem Handel an das Finanzamt ab, könnte also ohne Mehrwertsteuersystem die Lieferung um den Mehrwertsteuersatz günstiger kalkulieren, weshalb auch unter dieser Betrachtung der Kleinunternehmer indirekt besteuert wird. Und zwar mit einem - momentan gültigen - Satz von 16% rückgerechnet auf seine Geschäftsausgaben, da er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zugleich erzielt er allerdings auf seine Verkäufe an Gewerbetreibende, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind brutto 19% weniger, wie seine Konkurrenten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Denn hier kann der Handelspartner ja 16% des Bruttopreises als Vorsteuer mit seiner eigenen Steuerpflicht verrechnen, was er beim Kauf bei einem Minderkaufmann nicht kann. Würde er diesem also das selbe bezahlen, wie einem gewerblichen Lieferanten, so käme ihm die Ware um 19% teurer. Also zieht er diesen Betrag von seinem Kaufangebot ab. Der Minderkaufmann bezahlt somit die Mehrwertsteuer bei Handel mit gewerblichen Kunden doch und zwar indirekt durch Gwinnverzicht. Somit wird ein Kleinkaufmann, der gewerbliche Kunden hat, sich vernünftiger Weise ‚freiwillig' der Mehrwertsteuerpflicht unterwerfen. Im anderen Falle würde er auf mehr als 100% seines Umsatzes Steuern bezahlen und zwar 16% auf den Umsatz durch entsprechenden Preisverzicht zuzüglich der in seinen Kosten vorhandene Vorsteuer, die er nicht geltend machen kann.
Hat er nur Endverbraucher als Kunden, so muss er zwar keine Umsatzsteuer berechnen und abführen, bezahlt aber wie ein Verbraucher, obwohl er das eben nicht ist, Steuern bei Waren- und Leistungsankauf. In beiden Fällen ist es für die Steuerbelastung völlig unerheblich, ob er selbst dabei Gewinn macht. Das ist eindeutig verfassungs- und menschenrechtswidrig, da einem Leistungserbringer generell vor einer Besteuerung ein Eigenanspruch am Ertrag seiner Leistung zusteht.

Betrachten wir nun den Fall, dass ein Unternehmer der Differenzbesteuerung unterliegt, weil er mit gebrauchter Ware handelt. Hier ist Umsatz-/Mehrwertsteur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Ware fällig. Alleine hier wird der Umstand deutlich, dass die Mehrwertsteuer nichts anderes ist, als eine nachträglich zusätzliche ‚Einkommensteuer' unter Ausklammerung aller Grundrechte und sozialen Gesichtspunkten, denn auf erstem Blick ist ja diese Differenz der ‚Gewinn'. Nun stimmt das natürlich nicht, insbesondere, betrachtet man den Kreis der Unternehmen, für die die Nutzung dieser Beteuerungsart in Frage kommt, Ein-Mann-Personengesellschaften und kleinste Familienunternehmen, bei denen die Relation Kosten und Ertrag sehr knapp ist. Und zu den Kosten gehören somit überproportional Kosten, die keine Vorsteuer enthalten. Das sind Raummieten, Postgebühren und Zinsen. Als Beispiel möchte ich hier einen Ebay-Verkäufer heranziehen. Er hat erhebliche Postgebühren, hat sein Gewerbe mittels Kredit eröffnet und nutzt einen Raum, den er von privat gemietet hat. Über Ebay verkauft er überwiegend Artikel mit Kleinerträgen. Diese Kosten machen daher wenigstens 30% seines Umsatzes aus. Kalkulatorisch gehen diese Kosten in den Erstehungspreis der Ware ein, und das sogar überproportional. Um hier ein Beispiel zu bringen. Hat er einen Artikel für 5 Euro auf einem Flohmarkt gekauft, oder sogar für Null Euro vom Sperrmüll und erzielt gerade 6 Euro bei Ebay, so beträgt die ‚normale Umsatzsteuer' 96 Cent auf einen Ertrag, der zwischen 1 Euro und 6 Euro liegt. Ihm selbst verbleibt somit 4 Cent bis 5.04 Euro. Allerdings muss er an Ebay rund 1 Euro Provision bezahlen. Darin sind 16 Cent Mehrwertsteuer enthalten. Ihm bleibt somit ein Ertrag zwischen 96 Cent Verlust bis 4,04 Euro Gewinn und gleichbleibenden 80 Cent Steuerpflicht. Schon hier sieht man, dass die Belastungsgleichheit und Existenzminimumfreiheit verletzt sind. Nun kommen noch die erwähnten kalkulatorischen vorsteuerfreien Betriebskosten hinzu, die gerade bei Kleinstbetrieben in der Gründungsphase zu anhaltenden Verlusten führen. Ohne Vorsteuerbefreiung der alle Firmen betreffenden Grundkosten wie (häufig) Mieten, Zinsen, Personalkosten und Porti (aus denen der Staat übrigens sehr wohl erhebliche Steuern erzielt, nämlich Poststeuer, Lohnsteuer z.B.), erhielten diese Firmengruppen regelmäßig Steuererstattung, so müssen sie auch bei verlust regelmäßig Steuern abführen.

Auch bei dieser Sicht erkennt man, dass es die Mehrwertsteuer verfassungswidrig ist, sie belässt dem Unternehmer unter Umständen keinerlei Einkommen aus seiner Arbeitskraft, verpflichtet ihn sogar entgegen Artikel 12GG zu Zwangsarbeit, die entgegen Artikel 12GG nicht einmal bezahlt wird, und sie berücksichtigt nicht die Leistungsfähigkeit, im Gegenteil, durch Vorsteuerbefreiung von Banken etc. muss er in schlechten Wirtschaftsituationen relativ sogar mehr an Steuern bezahlen wie in guter Wirtschaftslage.

Nun, dass ist genau das, was der Staat will, denn bei Erhebung von verfassungsgemäßer Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer, würde das Steueraufkommen entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage erheblichen Schwankungen unterliegen. Umsätze werden allerdings immer gemacht, durch die Inflation sogar steigende Umsätze. Es ist daher gerade die Verfassungswidrigkeit der Mehrwertsteuer, die Leistungsfähigkeit von Bürgern und Unternehmern nicht zu berücksichtigen, die dem Staat erhebliche Wirtschaftsvorteile bringt. Das ändert allerdings nichts daran, dass sie unter Betrachtung der beiden alleine bestehenden Möglichkeiten, nämlich dass sie vom Kunden, oder dass sie vom Kaufmann getragen wird, jeweils verfassungswidrig ist. c) Nach den Grundrechten der Verfassung erwirbt jeder durch seine Arbeit vorerst den vollständigen Eigentumsanspruch auf den Ertrag seiner Arbeit. Nach Artikel 14GG kann vom Staat in dieses Eigentumsrecht eingegriffen werden, allerdings laut Artikel 19GG nur insoweit, dass der Kern des Eigentumsanspruchs nicht angetastet wird. Eine hundertprozentige Abschöpfung des Arbeitsertrages, wie selbst jahrelang erlebt und im weiteren Verlauf beschrieben, ist schlicht verfassungswidrig und nach dem Artikel 4 der Menschenrechtskonvention Versklavung, der Grund- und Menschenrechte auf Ewigkeit eine unüberwindliche Hürde bieten.
Nun müssen Grundrechte einschränkende Gesetze diesen Umstand laut Artikel 19GG zu Begin des Gesetzestextes benennen. Das ist im Umatzsteuerrecht überhaupt nicht geschehen, weshalb es formell ungültig ist.

Es wurden hier alle Aspekte der Mehrwertsteuer durchleuchtet und in keinem Falle wurde eine Verfassungskonformität erkannt. Diese Argumente wurden vom Verfasser seit 1991 dem deutschen Staat immer wieder vorgetragen. Weder Behörden, noch Ministerien, noch Gerichte haben je ein Argument für die Mehrwertsteuer erbringen können. Sie haben im Gegenteil jedwede Argumentation betreffs der Zulässigkeit und Verfassungskonformität der Mehrwertsteuer beharrlich verweigert, denn sie wissen sehr genau, dass es nur ein Argument für die Mehrwertsteuer gibt, nämlich, der Staat ist finanziell klamm und sieht keine Möglichkeit auf diese verfassungswidrige Steuer zu verzichten.

Vorwort

Dieser Text wurde vor der Mehrwertsteuererhöhung des Januar 2007 geschrieben. Wie richtig der Inhalt ist, belegt die Tatsache, dass ein hoher Prozentsatz der Unternehmer die Erhöhung von 3% nicht auf die Verbraucher abwälzen konnte. Im Gegenteil, die Erhöhung führte zu einer starken Nachfragedämpfung, wodurch viele Firmen sogar gezwungen waren, die Preise zu senken, um einen Kaufanreiz zu schaffen. Sie zahlen somit die Mehrwertsteuererhöhung aus ihrem Umsatz und somit ihrem Einkommen, und zwar direkt durch Kostenbelastung und zusätzlich indirekt durch weiteren Umsatzrückgang.

Vorläufer des Mehrwertsteuersystems war die 'alte Umsatzsteuer', die Händler quasi als Überbleibsel der mittelalterlichen Ständesteuer zusätzlich zu den Steuern an die Obrigkeit, an ihre Innungen bezahlen mussten. Das Geld ging also nicht an den Staat zur Bezahlung von Leistungen, die der Staat für seine Bürgern schultern und daher auch bezahlen musste, sondern an die ehemaligen Lehrherren des Händlers oder Handwerkers, für die ja die Ausbildung mit anschließender Gewerbeerlaubnis letztlich die Förderung einer Konkurenz bedeutete, die ihren eigenen Umsatz schmälerte.
Hierzu diente die Umsatzsteuer als Ausgleich.
Nach dem Ende des Ständewesen übernahm der Staat diese Steuer, aus der auch die Gewerbesteuer entstanden ist.
Bezüglich der Gewerbesteuer, die den Kommunen zugute kommt, in denen der Gewerbetreibende seine Niederlassung unterhält, wie auch bezüglich der Umsatzsteuer kann man einen Rechtsanspruch des Staates, bzw. der Kommune durchaus in Zweifel ziehen.
Argumentierten die Kommunen immer, dass das Unternehmen ohne ihre Vorleistung an ausgebildeten Arbeitnehmern und der Infrastruktur nicht möglich wäre, so hat diese Argumentation mittlerweile längst an Anspruch verloren.
Kleine familiäre Betriebe nutzen die lokale Infrastruktur und die Angebote ihrer Kommunen häufig mangels Zeit weitaus weniger als die beruflich nicht selbstständigen Ortsbürger. Durch Online-Möglichkeiten kann ein Kleinunternehmen in hohem Maße auf jede Infrastruktur verzichten, während die Gemeinden auf Arbeitsplätze angewiesen ist, will sie nicht durch Sozialhilfeausgaben in den Ruin getrieben werden. Übernimmt man den Positionstausch, der sich längst vollzogen hat, so müssten die Kommunen umgekehrt längst die Unternehmen netto unterstützen, weil nur sie die Kommunen von dem Arbeitslosenproblem und deren Kosten befreien. Gerade Kleinunternehmen könnten bei Einsparung der Gewerbesteuer mit dem Geld Arbeitsplätze schaffen, während erfahrungsgemäß das selbe Geld bei Vereinnahmung als Gewerbesteuer in Tausend staatlichen Schlupflöchern untätig und unsichtbar versickert.

Doch zurück zur Umsatzsteuer. Sie wurde Mitte der 60er Jahre des 20ten Jahrhunderts als verfassungswidrig erkannt, weil sie auch fällig wurde, wenn aus dem Umsatz kein Gewinn hervorging, also Steuern ohne Einnahmen anfielen.




Die Umsatzsteuer wurde um 1968 durch die Mehrwertsteuer (heute wieder als Umsatzsteuer bezeichnet - wohl weil sie die alten verfassungswidrig erkannten Fehler längst wieder übernommen hat.) ersetzt. Die Vorstellung war, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nach wie vor auf seine Rechnungen aufschlagen musste, aber dafür hier die Umsatzsteuer, die sein Vorlieferant ja ebenfalls aufschlagen musste, von seiner Steuerlast abziehen konnte, Theoretisch ergab sich dann nur für seinen realisierten Gewinn, also den Mehrwert, eine Steuerlast. Würde er sogar eine Ware unter seinem Einkauf verkaufen, z. B. einen 'Ladenhüter', so hätte er sogar höhere Steuern in seiner Kaufrechnung nachgewiesen, als er selbst auf seine Rechnung aufschlagen musste. Er würde daher sogar Steuern zurückbekommen und müsste nicht, wie bei der alten Umsatzsteuer auch bei Verlust bezahlen.

Das war allerdings nur auf dem Papier so, denn der Erstproduzent,- besonders, wenn er hohe Lohnkosten hatte, hatte ja keine Rechnung an andere bezahlt und konnte daher keine sogenannte Vorsteuer, also keine Mehrwertsteuer von Vorlieferanten abziehen. Er musste nach wie vor den vollen Mehrwertsteuerbetrag auf seinen Verkaufspreis bezahlen, egal, ob er Gewinn oder Verlust gemacht hatte. Allerdings nun 11% statt vorher 0,2 - 5%, denn der Fiskus hatte die Gelegenheit der Steuerumstellung vom reinen Umsatzsteuersystem auf das Mehrwertsteuersystem genutzt, die Steuersätze kräftig anzuheben Angeblich aufkommensneutral, was natürlich nicht stimmte.
Gestimmt hätte es womöglich, wenn in der Steuerprlicht nicht zu viele Ausnahmen gewesen wären, die einen Vorsteuerabzug nicht möglich gemacht haben.
Aber, wenn man alle diese Ausnahmen beseitigt, wird aus der Mehrwertsteuer ein Zwilling einer zweiten Einkommenssteuer, die verfassungswidrigerweise und gegensätzlich aber genau die progressiv triff, die wegen geringem Einkommen ihr gesamtes verfügbare Einkommen für den Konsum benötigen, während die Wohlhabenden verfassungswidrigerweise relativ steuerfrei bleiben. Dabei sollte ja die Mehrwertsteuer die Fehler des Einkommensteuersystems ausgleichen und durch Versteuerung der Geldausgabe bei dem unvermeidlichen Verbrauch des Einkommens die Personen treffen, die rechnerisch die Möglichkeit hatten, sich wegen ihres hohen Einkommens der Einkommensteuerpflicht weitgehend zu entziehen.
Der Effekt, setzt man bei der staatlichen Definition des Mehrwertsteuersystems an, ist nun aber umgekehrt, dass sich die Wohlhabenden sowohl der Einkommensteuerpflicht weitgehend entziehen, als auch kaum zum Mehrwertsteueraufkommen beitragen, während die lohnabhängigen und einkommenschwachen Steuerbürger von beiden Steuerarten voll getroffen werden.

In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts boomte die deutsche Wirtschaft bis Ende der 60er Jahre. Ist es Zufall?, nach Einführung der Mehrwertsteuer ging es nur noch bergab.

Nach Definition des Fiskus ist die Mehrwertsteuer/bzw. Umsatzsteuer eine reine Sachsteuer, die rein keinerlei Einfluss auf die Unternehmen hat, die die mit ihr belasteten Produkte herstellen, bzw. vertreiben.
Das dies eine unsachliche Definition ist, lässt sich sofort an folgendem Beispiel nachvollziehen.
Ein Töpfer stellt aus Lehm, den er aus seinem Garten abgraben kann, irdene Gefäße her, die er mit einer Apfelglasur versieht, die er ebenfalls aus seinem Garten gewinnt. Der Materialwert ist somit praktisch Null.
Er stellt eine Vase her, für die er 40,- Euro erzielt. Hierfür soll er eine 'Sachsteuer' von 13,8% (MwSt rückgerechnet) bezahlen und auf den verbleibenden Rest Einkommensteur. Die Sache hat er allerdings komplett selbst durch seine Hände Arbeit hergestellt, wäre also bei fremder Arbeit aus reinen Lohnkosten und Unternehmergewinn entstanden, was beides der Einkommenbesteuerung unterläge. Sie ist sichtbares Ergebnis der Handarbeit. Die Definition einer Sachsteuer erweist sich also als vollständig willkürlich. Man könnte genauso die Luft besteuern, die während der Arbeitsprozesse eingeatmet wurde. Es ist letztlich eine Aufteilung der Besteuerung an der Verfassung vorbei, in dem der Staat verfassungswidrigerweise den ersten Teil der Arbeitsleistung dem verfassungsgemäß freigestellten Existenzminimum entzieht, in dem vor dessen Wirksamkeit eine behauptete 'Sachsteuer' abgezogen wird.
Nun scheint dieses Beispiel nur extrem. Letztlich lässt sich aber jedes Produkt darauf reduzieren, dass es mit Lohnsteuer gebundener Arbeit und einem verhältnismäßig geringwertigen Rohstoff hergestellt wurde. Selbst bei Maschinenarbeit wurden ja auch diese Maschinen wieder durch menschliche Arbeit und einem Rohstoff produziert. Der Energieträger des Betriebes entstand aus natürlichen Ressourcen - teils kostenlosen wie Sonne,Wasser und WInd - und menschlicher Arbeit. Auch die Veredlung des Erzes zu dem Ausgangsmaterial erfolgte wieder in menschlicher Arbeit, bzw. durch Maschinen, die vorher Menschen gebaut hatte.
So ergibt sich die Widersprüchlichkeit einer Sachsteuer auch dadurch. Stellt eine Fabrik mit einem Kilo Eisen Nägel her, so liegt auf einem Kilo Eisen eine 'Sachsteuer' von weniger als 1 Euro. Stellt eine Fabrik hieraus einen hochwertigen technischen Gegenstand her, so beträgt die 'Sachsteuer' für das selbe Kilo Eisen unter Umständen mehrere hundert Euro. Die Wertspanne des Werdegangs dieses Kilo Eisen liegt aber nicht in dem Ausgangsprodukt, also der Sache, sondern alleine in der daran erfolgten Arbeit, die durch die Lohnsteuer und Gewinnsteuer zu erfassen ist.

Aber auch ein anderes Beispiel zeigt, dass es sich bei der Umsatzsteuer letztlich um eine Gewinnsteuer handelt. Eine Fabrik verkauft einen Gegenstand im Faktory-Outlet zu 100 Euro. Zugleich bietet der Handel den gleichen Gegenstand der selben Fabrik mit einem Gewinnaufschlag von 30 Euro an. Für ein und die selbe Sache kassiert der Fiskus somit eine vorgebliche Sachsteuer, die einmal 13,80 Euro und einmal 17,94 Euro. Die Differenz resultiert ausschließlich aus der Gewinnerzielungsabsicht- bzw. -möglichkeit und dem kaufmännischen Geschick des Zwischenhändlers und hat mit der Sache selbst nichts zu tun. So können verschiedene Zwischenhändler die selbe Sache zu den unterschiedlichsten Preisen verkaufen, und immer richtet sich der Steuerbetrag ausschließlich nach der Gewinnspanne der Händler und nicht nach der Sache.
Aber auch aus dem Handel lässt sich leicht ein Beispiel konstruieren. Sicher ist es extrem. Aber gerade durch die Konzentrierung eines Vorgangs auf seine Extreme, lässt sich dessen Widerspruch am deutlich erkennbar zeigen. Außerdem gab es solche Vorgänge bei der Auflösung des Volksvermögens der ehemaligen DDR millionenfach.
Ein Händler übernimmt durch Fund auf der Müllkippe, bzw. ab Lager Restbestände des Staates, für die er keinerlei Bezahlung leisten muss, weil dem Staat dieses Material nichts mehr Wert ist. Ja, im 2. Falle bezahlt er vielleicht sogar für die 'Entsorgung'. Der Staat drückt durch sein Handeln also ganz klar aus, dass das Materiel ohne jeden Sachwert ist. Der clevere Händler findet Personen, die genau dieses Material benötigen und bereit sind, dafür einen angemessenen Preis zu bezahlen. Hierfür verlangt der Staat nun Umsatzsteuer, um den 'Sachwert' des Materials durch eine Sachsteuer zu erfassen. Diesen Sachwert hat er allerdings zuvor selbst als Null berechnet, weshalb jeder beliebige darauf angewendete Steuersatz auch mathematisch zu einem Steuerergebnis von Null kommen muss.
Noch offensichtlicher ist der Zusammenhang, betrachtet man Dienstleister. Berät ein Unternehmensberater eine Firma, so schöpft er alle für seine Rechnung relevante Leistung aus seinem eigenen vom ihm erworbenen Wissen. Es gibt weder eine Sache, noch irgendeine Beziehung zu staatlichem Handeln. Es entsteht eine Arbeitsleistung mit einer Entlohnung für geleistete Arbeit. Das ist durch Lohn- bzw. Einkommensteuer zu besteuern.

Widersprüchlich ist ja auch der Umstand, dass die Sachsteuer angeblich nicht personenbezogen sondern rein sachbezogen ist. Dann erstaunt es aber, dass nur Unternehmer zur Berechnung und Abführung und sogar Haftung für die 'Sachsteuer' verpflichtet sind, während Privatpersonen davon freigestellt sind. Ein solches lässt sich doch nicht aus der Sache, sondern nur aus dem Personenkreis definieren und widerspricht dann aber dem Art. 12 der freien Berufswahl, da die Wahl, als Selbsständiger tätig zu werden, unzulässigerweise entgegen der Gleicheit mit der teilweise erheblich belastenden und existenzgefährdenden Sanktion, kostenlose Dienstleistungen für den Staat zu übernehmen, beschwert wird.

Die sogenannte 'Sachsteuer' ist somit nichts anderes, als der Wille des Staates an den ersten - im Moment noch - 19% des Gewinnes am Wert jedes hergestellten Objektes, egal wie viel und ob für den Produzenten nach Abzug des Zehnten selbst etwas übrig bleibt. Somit steht sie in der Tradition des sogenannten 'Zehnten' der Feudal-Herrschaft, der, wie man heute wissenschaftlich belegt in den Geschichtsbüchern lesen kann, zur Verarmung und Ausplünderung der Gesellschaft führte, weil den Erzeugern nach Abführung des 'Zehnten' bei schlechter Ertragslage bzw. Wirtschaftskrisen selbst nichts mehr von ihren erbrachten Leistungen blieb.
Wenn also überhaupt eine Sachsteuer begründbar und erhebbar wäre, dann auf den Verbrauch der natürlichen Ressourcen, die Grundlage aller Herstellungsprozesse sind. Und dieser Wert ist verhälnismäßig gering.
Zur Abgrenzung kann man formulieren, Zoll und Oekosteuer sind Sachsteuern, da sie einzelne Warengruppen betreffen, zum Teil mit unterschiedlichen Sätzen, um damit eine Lenkwirkung des Handels zu betreiben.
Sobald aber alle Waren und Dienstleistungen weitgehend durch eine Steuer belastet werden, so handelt es sich um eine allgemeine Steuer, die ausschließlich das genutzte Einkommen betrifft - mal dahingestellt ob das Einkommen des Verbrauchers oder des die Ware oder Dienstleistung verkaufenden Unternehmers. Somit handelt es sich eindeutig um eine spezielle Form der Einkommensbesteuerung und als solche muss sie den Verfassungsvorgaben der Freistellung des Existenzminimums und der Lastengleichheit genügen.

Das Mehrwertsteuersystem enthält zwei grundlegende Denkfehler.
a) Ist die Grundidee, mit der die Verfassungswidrigkeit der alten USt. von 4% behoben werden sollte, dass ein Unternehmer eine Ware zu x DM kauft. In dieser ist vom Verkäufer bereits dessen Mehrwertsteuer enthalten. Diese kann der kaufende Unternehmer dann bei Verkauf der Ware anrechnend von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, weshalb er effektiv nur auf die erwirtschaftete Differenz Steuern bezahlt hat. Ist diese Differenz Null, liegt also kein Gewinn vor, bezahlt er auch keine Steuer, macht er sogar Verlust, so führt das System zu einer Steuererstattung.
So weit die Theorie, aber das System würde nur funktionieren, wenn die Unternehmen keine vorsteuerfreien Ausgaben hätten. So reduziert sich die Abziehbarkeit einer Vorsteuer eben auf den Anteil der Kosten, die überhaupt Vorsteuer enthalten. Und das sind für bestimmte Konstellationen, bei Firmen mit hoher Zins-, Gebühren-, Porto- und/oder Lohn-Belastungen eben unter Umständen nur ein sehr kleiner Teil. Damit entsteht exakt die Situation, die die verfassungswidrige USt von 4% ohne VSt-Abzug erzeugt hat, nur viel dramatischer, da die Sätze der MwSt viel höher sind, zur Zeit 4 mal so hoch.

b) Der nächste Denkfehler liegt darin, dass einfach fiktiv festgelegt wurde, dass die MwSt für den Unternehmer nur durchlaufender Posten sei, und das diese diese nur von ihm eingesammelt wird (hierauf komme ich auch noch). in Wirklichkeit bezahle diese der Kunde.
Das soll bedeuten, der Händler will zum Beispiel für seine Ware 100,- Euro und keinen Pfennig mehr. Für den Staat schlägt er nun 19% auf, und der Kunde bezahlt freiwillig 119,- Euro, obwohl ihm wie auch dem Händler die Ware ja nur 100 Euro Wert ist. Hier fällt doch schon der Widerspruch auf! Natürlich bezahl der Kunde nur dann 119 Euro, wenn die Ware ihm das auch Wert ist. Und wenn die Ware 119 Euro Wert ist, warum soll denn der Händler nicht den Wert der Ware, nämlich 119 Euro verlangen. Dann kann er aber nicht mehr 19% zusätzlich für den Fiskus verlangen, weil dem Kunden dann die Ware zu teuer ist, und er diese nicht mehr kauft. Die Realität ist also die, dass der Händler, - wozu er als Kaufmann nicht nur ein Recht hat, sondern, will er kaufmännisch wirtschaften, so muss er dies auch, - den Preis für die Ware so festsetzt, dass das Produkt aus verkauften Stückzahlen und Warenpreis das mathematische Maximum erreicht.
Würde er nun den Preis erhöhen (also die MwSt aufschlagen), so würde er einen Teil seiner Kundschaft verprellen und geringere Stückzahlen verkaufen. Sein Umsatz und Gewinn gingen zurück. Er würde die für den Staat aufgeschlagene MwSt indirekt durch Einnahmeverluste bezahlen.
Würde er aber von diesem maximal möglichen Kaufpreis die Umsatzsteuer herausrechnen, und diesen Preis ansetzen, um die Möglichkeit zu haben, die MwSt wieder ohne Umsatzverlust aufschlagen zu können, so sinkt zwar die Verkaufszahl nicht ,aber so reduziert sich logischerweise sein Gewinn pro Artikel. Der Kaufmann bezahlt also die Mehrwertsteuer direkt durch Gewinnverzicht.
Das kann jedes Schulkind nachvollziehen.

Das Ganze lässt sich auch mathematisch beweisen.
Das Gesetz

Nachfrage x Stückpreis = Umsatz

Man kann das Produkt Nachfrage x Stückpreis als Umsatz zusammenfassen und den Umsatz als Gewinn + Kosten definieren. Dies führt zu folgender Formel:

Umsatz - Kosten= Gewinn

Dies ist hinreichend bekannt.
Nehmen wir diesen Zustand als gegeben an, bevor die Mehrwertsteuer angewendet wird. Der Verkaufspreis wurde im Sinne einer Gewinnmaximierung optimiert. Das bedeutet bei Preiserhöhung geht die Verkaufszahl stärker zurück als die akkumulierten Einzelgewinne zulegen.
Bei Preisreduzierung bewirkt der Verlust pro Artikel mehr als die Erhöhung der Verkaufszahl. Das bedeutet, der Endpreis inkl. MwSt kann nicht anders sein, als der festgesetzte Preis ohne MwSt, soll der Umsatz nicht zurückgehen.
Somit gibt es bei dem festgesetzten Preis auch keine Änderung der Nachfrage, die ja über den Preis optimal und entsprechend der vorhandenen Lieferkapazität gesteuert wurde. Wenn also die Nachfrage konstant ist. Der vorherige Preis ohne Mehrwertsteuer der Gleiche ist, wie nun der mit Mehrwertsteuer, so bedeutet das, das sich die Formel insofern ändern lässt, indem man die MwSt, die ja der Fiskus beansprucht, aus der Ertragsrechnung für den Kaufmann herauszieht. Mathematisch geht das nur, indem man diese von beiden Gleichungsseiten abzieht, sonst bliebe ja die Formel nicht richtig.

Als neue Formel ergibt sich dann logisch:
(Nachfrage x Stückpreis) = Umsatz = Gewinn + Kosten + MwSt

daraus ergibt sich die Formel
Umsatz - MwSt = Gewinn + Kosten

Durch Umstellung ergibt sich folgende Formel
Umsatz - Kosten- MwSt= Gewinn

Das bedeutet, dem Unternehmer verbleibt bei notwendigerweise gleichem Verkaufspreis aus seinem Umsatz ein Gewinn, der genau um die Mehrwertsteuer niedriger ist, als dies vor Anwendung der MwSt der Fall war. Das beweist mathematisch, er bezahlt also die Mehrwertsteuer aus seinem erzielten (aber leider auch aus seinem nicht erzielten) Gewinn, denn die MwSt fällt auch bei echtem Verlust an.
Auch das lässt sich aus der Formel ableiten. Werden nun bei einem Privatankauf ohne VSt oder bei einer Herstellung mit ausschließlichem Lohnanfall (z.B. Baugewerbe) durch den Umsatz gerade die Kosten kompensiert, so verbleibt die Formel.

-MwSt= Gewinn, bzw. Gewinn=- MwSt. kaufmännisch bedeutet das, dass der Gewinn negativ ist, also Verlust. Die Firma macht alleine wegen des Mehrwertsteuersystems Verlust in Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer.

Damit ist sie total verfassungswidrig, denn die Verfassung verlangt Besteuerung aus erzielten Einkommen und nach Leistungsfähigkeit. Ohne erzielten Überschuss gibt es allerdings keine steuerliche Leistungsfähigkeit. Im Detail bedeutet das nichts anderes, als, dass der Unternehmer, selbst bei wie in der Theorie funktionierendem vollständigem Vorsteuerabzug und lediglicher Belastung des erzielten Überschusses, seinen Gewinn (die Gewerbesteuer als 3. Steuer ganz außer Acht gelassen) doppelt besteuert, zuerst durch die 19%-tige Umsatzsteuer (die keinen Freibetrag kennt!) und den verbleibenden Rest durch die Einkommensteuer/Körperschaftssteuer.

Noch klarer wird das bei einem Unternehmer, der am Beginn der Wertschöpfungskette steht und daher prinzipiell keine Vorsteuer geltend machen kann. Er bezahlt generell zuerst auf seinen Umsatz 19% MwSt (USt), und dann, falls ein Gewinn verbleibt, noch einmal Körperschafts-/bzw. Einkommensteuer.

Beide Steuern ergänzen sich praktisch in gleicher Wirkung und könnten daher - verfassungsgemäß nach den Regeln des EKSt-Rechtes - in einer einzigen (Einkommen-/Körperschafts-)Steuer zusammenfasst werden, die dann allerdings die wahre Höhe zu erkennen gäbe.

Betrachtet man nun den Grenzfall, in dem der Unternehmer exakt den Betrag als Überschuss erwirtschaftet, den er als Umsatzsteuer abführen muss, so arbeitet er mit seinem Betrieb und seiner Arbeitskraft ohne jede Entlohnung für seine Tätigkeit, während er Fiskus ohne jede Tätigkeit von ihm durch Zuführung der Umsatzsteuer entlohnt wird. Das entspricht dem verbotenen Prinzip einer Versklavung. Der Unternehmer, bzw. das Unternehmen erwirtschaftet seine Erträge durch Einsatz seiner Ressourcen und Arbeitskarft und Arbeitszeit ausschließlich zugunsten des Staates. Damit steht er in der Rolle eines Steuereintreibers für den Staat und muss nach analoger EU Rechtsprechung vergleichbar zu den Steuerbeamten des Staates vom Staat entlohnt werden. Jede andere Auslegung würde gegen das Verbot der Sklaverei nach Art. 4 der Konvention z. Schutz der Menschenrechte verstoßen, deren Bestimmungen oberhalb des deutschen Grundgesetzes und außerhalb jeder Disposition des deutschen Staates steht.
In jeder Abführung der Umsatzsteuer eines Unternehmers ist zumindest ein Teilaspekt des Umstandes enthalten, dass er entgegen Artikel 12 Grundgesetz gezwungen ist, entgegen eigenen Interessen oder gar Möglichkeiten, unentlohnte Tätigkeit für den Staat zu erbringen.

Nimmt man nun an, die von mir oben nachgewiesenen verfassungswidrigen Wirkungen der USt/MwSt seien - entsprechend dem Verfassungsauftrag - ungewollt, so ergäbe eine Zusammenfassung beider Steuerarten in der EkSt/Körperschaftssteuer sogar das gleiche Steueraufkommen, bei Vermeidung aller zusätzlichen Verwaltung. In der Theorie, wie gesagt, in der Praxis würde das Steueraufkommen natürlich sinken, da dem Fiskus die bisherigen Steuerteile entfallen, die durch fehlende Vorsteuerabzüge, das steuerfreie Existenzminimum, Ungerechtigkeiten und Verfassungswidrigkeiten generiert werden.

Der Fiskus braucht die MwSt allerdings nur, weil er nicht in der Lage ist, ein gerechtes und ausgewogenes Einkommensteuergesetz, bzw. Körperschaftssteuergesetz zu machen, nach dem sich gut verdienende Firmen nicht jeder Besteuerung- außer der Umsatzsteuer- durch Abschreibungstricks und Gewinntransfer entziehen könnten. Das rechtfertigt allerdings keinen Verfassungsverstoß, wie das BVerfG unter Prof. Roman Herzog betreffs der Zinsbesteuerung beschieden hat.

Nun war das einzige Gegenargument, dass mir zu obiger Darstellung jemals erwidert wurde, die Aussage des stellvertretender Amtsleiter des beklagten Finanzamtes, dass dem nicht so sei, ergäbe sich daraus, dass ansonsten schon viel früher ein (studierter) Wirtschaftsfachmann darauf gekommen sei.

Nun ersten wurde die Sklaverei auch jahrhundertelang für durchaus legitim gehalten, und noch vor 60 Jahren beschäftigten durchaus moralischen Institutionen, wie die deutsche Verwaltung und die Kirchen, Zwangsarbeiter, die von der Wehrmacht ins Deutsche Reich verschleppt wurden, ohne dass dies einer der (studierten) Juristen und Wirtschaftswissenschaftler für illegitim hielten. Es gibt eben immer ein erstes Mal, an dem jemand etwas sagt.
(Zudem stimmt die Behauptung nicht, sie ist, wie fast alles, was je von meinen Rechtsgegenspielern gesagt wurde, ein Schuß ins Blaue, in der Hoffnung, dass niemand den Gegenbeweis kennt. Allerdings gibt es diesen hier. Ich zitiere aus dem 'Illustrierten Beobachter' vom 8. Oktober 1932. Hier findet man einen Artikel über das Oktoberfest 1932 und die Stimmung der Verkäufer. Ich zitiere wörtlich:' Wir sprechen mit diesen Schaustellern. Alle finden die Geschäfte sehr viel schlechter als voriges Jahr. Allerhand Klagen bekommen wir zu hören. Von der Umsatzsteuer fängt einer an. Die Umsatzsteuer ist doch eine reine Verbrauchersteuer. Wie soll nun ein Karussell- oder Budenbesitzer diese auf seinen Eintrittspreis von 10 oder 20 Pfennig schlagen. Das ist einfach unmöglich. Wer trägt hier also die Umsatzsteuer? Der Unternehmer.' Ich zitiere weiter aus diesem Heft, weil auch dass direkt umsetzbar ist und der Grund, warum es für mich ab Ende der 80er Jahre uninteressant wurde, als Anbieter auf Messen zu gehen. Ein Klein-Unternehmer beklagt die hohen Gebühren, die der Staat von ihm für eine Teilnahme an der Messe verlangt, und die ihm praktisch nichts belassen. Hier seine Original-Rechnung:'Gebühr an die Stadt München 8,- Mark, Gewerbeamt 6,- Mark, Polizeierlaubnis 2.70 Mark, - dagegen die tägliche Einnahme von 2-3 Mark. Hiervon noch die Umsatzsteuer.' Man kann es überschlägig feststellen, 6-8 Tage arbeitete er ausschließlich für die Einnahmen zugunsten des Staates. Dann ist das Oktoberfest wahrscheinlich vorbei, bzw. er selbst hat von 10 Tagen Arbeit (mit Anfahrt, Abfahrt) gerade Mal das Einkommen von 2-4 Tagen, von dem noch die Hotelkosten abgehen.

Mein eigenes Beispiel ist also nicht ein so unglaubhafter Einzelfall. Er ist nur das Extrem staatlicher Normalität.)

Der Fiskus behauptet, wie gesagt, die MwSt sei für den Unternehmer durchlaufender Posten und würde ausschließlich vom Endverbraucher getragen. Nun, das ist, wie bewiesen nicht so. Wäre es aber so, so wäre der Verfassungsverstoß gegen Art. 19GG nicht minder, denn die Steuer belastete dann die Kleinverdiener, die 100% ihres Einkommens wieder verbrauchen müssen in einer geschätzten Höhe von von 7-10% des Einkommens. Je höher das Einkommen nun steigt, um so weniger umsatzsteuerpflichtige Kosten fallen an, da nicht mehr alles Einkommen für den Konsum benötigt wird. Bei Spitzenverdienern fällt dann nur noch ein prozentual äußerst geringer Anteil an MwSt an.

Aber auch hier kann ein kleines Beispiel weiterhelfen.
a) In seiner Denkschublade hat der Fiskus die Behauptung deponiert, dass der Unternehmer für seine Leistung 100% dessen erhält, was er erarbeitet und verdient hat. 19% schlägt er zu Gunsten des Fiskus auf und führt diese als durchlaufenden Posten an den Fiskus ab. Nicht er, sondern der Endverbraucher bezahlt die Umsatzsteuer. Für Der Unternehmer ist von der Steuer freigestellt. So die Behauptung des Fiskus. Aber ist das die Realität? Nehmen wir das mal - obwohl soeben widerlegt - als gegeben an.
Dann führen folgende Beispiele auch sofort zu Verfassungsverstößen, die wegen Verletzung der Gleichheit und des Sozialstaatsprinzips sofort zu einer Nichtigkeit des USt-Gesetzes führen.

Ein alleinstehender Bankdirektor lebt z.B. im eigenen und bezahlten Haus. Er verdient nach EkSt 100.000,- Euro im Jahr. Also hat er monatlich 8.333,- Euro zur Verfügung. Davon konsumiert er pro Monat 3.000,- Euro. Den Rest investiert er in ein Mietprojekt, das er nach 20 Jahren unter Steuerförderung, also mit Mitteln des Fiskus, bzw. der Allgemeinheit, als Steuersparmodell erworben hat. Aus dem Haus erwirtschaftet er wiederum monatlich 1.600 € mehrwertsteuerfrei. Von diesem Geld kauft er Aktien, mit denen er nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei Gewinne erzielt. Letztlich bezahlt er auf sein Einkommen durch seine Geldanlagemöglichkeiten, bzw. steuerliche Gestaltungsfreiheit keinerlei Einkommensteuer.
Offenbar war es Ziel der MwSt nun eben solche Personen dennoch steuerlich zu belasten, um eine relativ gleiche Steuerbelastung entsprechend des verfügbaren Einkommens zu erzielen.
Aber anstatt nun die Ungleichheiten des EkSt zu beseitigen, schuf man sinnlos eine neues Steuersystem mit ebenso vielen Ungerechtigkeiten und steuerlichen Ungleichbehandlungen, indem man versucht, die Steuern, die schon bei Geldeinnahme nicht fassbar waren, dann bei der Geldausgabe einzuziehen. Die Politik spricht davon, 'das Geld, dass an der Quelle nicht steuerlich erfasst werden kann, später an der Mündung zu erfassen. Aber auch das funktioniert nicht entsprechend der Verfassung. Fakt ist, die Personen, die sich einer Besteuerung an der Quelle entziehen, entziehen sich auch weitestgehend einer Besteuerung bei der Geldausgabe. Die Personen, die sich bei der Geldeinnahme der Besteuerung freiwillig oder gezwungenermaßen unterwerfen, bezahlen dann bei der Geldausgabe auf ihr bereits versteuertes Einkommen nochmals Steuern. Steuerehrlichkeit wird also doppelt bestraft. Steuerfreiheit, ob legal oder illegal, doppelt belohnt.

So wohnt z.B. eine Rentnerin mit kleiner Rente von 400 Euro in ihrem seit Generation der Familie gehörenden Haus. Ihr gesamtes Geld geht ausnahmslos für den Lebenserhalt drauf. Da sie in hohem Maße Lebensmittel, aber auch Heizmaterial, Strom, Wasser, Kosmetikartikel etc. verbraucht, gehe ich mal von einem durchschnittlichem enthaltenem MwSt-Satz von 8% aus. Sie bezahlt also von ihrem verfügbarem Geld 8% oder 32,- Euro Steuern.
Der auf Grund seines hohen Einkommens prozentual mehr Non-Food Waren kaufende Bankdirektor, liegt bei einem mittleren MwSt-Anteil von 12% des Konsums. Er bezahlt somit monatlich 360,- Euro MwSt. Allerdings eben nur auf den konsumierten Teil von 3000,- Euro. Er verdient jedoch 8.333,- Euro im Monat. Sein Gesamt-Einkommen wird daher nur mit 3.6% MwSt belastet, also weniger als halb so stark wie das der Rentnerin, was zu einer verfassungswidrigen Ungleichheit, zu einem Verstoß gegen das unantastbare Sozialstaatsprinzip und einer Mißachtung der relativen Steuergleicheit nach Art.47 Hess. Verf. führt.

Es gibt hier längst genaue statistische Untersuchungen, die besagen, dass arme Bürger rund 30% ihrer Einkünfte mehr an Mehrwertsteuer abführen müssen als reiche Bürger. Damit ist doch die für die Besteuerung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und nach Verfassungsvorgabe relative Gleichheit, aber auch das Sozialstaatsgebot nach Art. 20 aufs Gröbste verletzt. - Wie gesagt, sofern der Unternehmer die Umsatzsteuer überhaupt, wie definiert, auf den Verbraucher abwälzen können. Die Autoindustrie, die Bauindustrie und weitere Branchen haben bereits angekündigt, die von der neuen Bundesregierung beschlossene MwSt-Erhöhung nicht auf die Verbraucher abwälzen zu können. Dann wird das Mehrwertsteuersystem erst Recht verfassungswidrig, wie in diesem Schreiben vielfach belegt.

b) Aber auch in anderen Beispielen des gewerblichen Bereichs werden Gleichheit verletzt und dadurch der Wettbewerb behindert.
Verkauft z.B. ein Immobilienmakler ein Objekt, bei dem er eine Provision von brutto wie netto 12.700,- einstreicht und arbeitet anschließend das ganze Jahr nicht mehr, so erreicht er damit ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfesatzes, von dem viele Menschen leben. Er bezahlt hier weder Umsatz- noch Einkommensteuer, weil er unter dem steuerlichen Freibetrag bleibt . Sein Kollege arbeitet das ganze Jahr und erzielt mit 13.000,- Euro letztlich auch nur den Sozialhilfesatz. aber dafür muss er nun ca. 2075 Euro Steuern bezahlen. Trotz mehr Arbeit und mehr Umsatz hat er am Ende nur 10.925 Euro verdient. Das verletzt die relative Gleichheit, nach der sich Steuern richten müssen. Aber der 2. Makler könnte nun auch hingehen, und seine Marge günstiger machen als die Konkurrenz, so dass er gerade unter den Freibetrag kommt. Für den Kunden wird es daher billiger, aber auch der Makler verdient mehr, weil er unter den USt-Freibetrag rutscht und keine Steuern mehr bezahlen muss. Dank des Umsatzsteuersystems kann dieser Händler nun trotz höherer Verdienstspanne billiger als seine Konkurrenz sein, die minimal mehr Ertrag hat, z.B. weil sie Personal beschäftigt. Das ist wettbewerbswidrig.

c) Ein weiteres Wettbewerbshindernis entsteht bei Import von Konkurrenzware aus Billiglohnländern, die zur Zeit den Markt überschwemmt. So stellt eine Heimwerkerfirma in Deutschland eine Bohrmaschine her und verkauft diese zum Erstellungspreis von 100 Euro, um trotz der hohen Löhne in Deutschland überhaupt eine Chance gegen die Billigkonkurrenz aus China - eventuell sogar durch Kinderarbeit hergestellt - zu besitzen. Die in der Leistung vergleichbare chinesische Maschine kostet netto 12,60 Euro. Die Preisdifferenz ist also 87,40 Euro. Nun muss der deutsche Unternehmer 19% MwSt aufschlagen. Seine Maschine kostet somit 119 Euro. Auch auf die chinesische Maschine kommen 19%, das macht 2,40 Euro. Durch die Mehrwertsteuer ist aber auch die Preisdifferenz um 19% gestiegen. Die deutsche Maschine kostet durch die Mehrwertsteuer also weitere 16,60 Euro mehr als die chinesische Maschine. Die Preisdifferenz zwischen beiden Maschinen beträgt vor Mehrwertsteuer 87,40 Euro, nach Anwendung der Mehrwertsteuer auf beide Geräte 104,- Euro. Alleine die Steuer auf die in Deutschland hergestellte Maschine ist höher, als die in China hergestellte Maschine komplett kostet! Damit sinkt ohne Zweifel die Attraktivität und der Verkaufserfolg des deutschen Produkts, denn mit jedem Prozent mehr Differenz entscheiden sich statistisch mehr Käufer für die billigere Ware, selbst wenn sie davon ausgehen, dass sie von schlechterer Qualität ist. Die Wirkung der Mehrwertsteuer ist daher innerhalb von Ländern mit hohem Lohnniveau exakt umgekehrt der Wirkung der Schutzzölle, mit denen man gerade Ware als Billiglohnländern verteuert, um die heimische Wirtschaft vor Wirtschaftskriesen zu schützen. Die Mehrwertsteuer fördert daher den Import von Billigwaren zum Schaden der deutschen Wirtschaft. Gleichzeitig verliert der Staat dabei selbst Einkommensteuer, selbst sogar 87% der MwSt die er ohne den Import bekäme, provoziert in Deutschland mehr Arbeitslose mit den Folgen des Steuerverlustes, Verlust an Kranken- und Rentenbeiträgen und mit einer Erhöhung von Ausgaben für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld!

d) Die USt verletzt auch bei spezifischen Branchen, wie beim Handel mit historischen Sammlungsstücken, die steuerliche Gleichheit. Dieses Beispiel habe ich u.A. in allen Verfahren als mein spezifisches Steuerproblem vergeblich angeführt.
Fast hundert Prozent des Handels von Sammlungsstücken befindet sich in Sammlerhänden. Letztlich legt diese Konkurrenz die Verkaufspreise fest. Kein Händler kann hier die MwSt aufschlagen, denn kaum ein Käufer hätte Verständnis dafür, wenn ihm der Händler sagt, dass sein Sammlungsstück in Wirklichkeit genauso teuer ist, wie beim privaten Anbieter. Der Käufer müsste hier lediglich noch einmal eine Abgabe von 19% zugunsten des Fiskus bezahlen, mit der der Unternehmer aber rein nichts zu tun hätte.
Das funktioniert nicht, weil wir alle wissen, dass der Käufer Preise vergleicht und beim Billigsten kauft. Kauft nun ein Händler von einem anderen Händler, so ist darin deshalb Vorsteuer enthalten. Kauft er zum selben Preis - anders geht es nicht - beim Privatanbieter, so ist keine Vorsteuer enthalten. Gehen wir nun mal als Beispiel von 200 Euro Einkauf aus. Er verkauft in beiden Fällen für 300 Euro. Im Falle des Kaufs vom Händler muss er nur auf die 100 Euro Rohgewinn effektiv 14 Euro USt abführen, das sind eben 14%. Beim Privatkauf muss er die USt auf die vollen 300,- EURO Umsatz berechnen (er bezahlt also für den Privatmann, den der Fiskus ausdrücklich von der Steuerbefreit hat, nachträglich doch die Steuer indirekt). Es fallen also 41 Euro Steuer, dass sind relativ zu seinem Gewinn 41%. Seine private Konkurrenz bezahlt allerdings keine Steuern, und das sind geschätzt 95-98% der Verkäufer von Sammlungsstücken, was wiederum die Gleichheit verletzt und zwar in solchem Maße, dass eine Besteuerung von Händlern mit Sammlungsstücken an der Unantastbarkeit der Gleichheit nach Art.3GG scheitert. (Siehe Zinssteuerurteil, Spekulationssteuerurteil 2 BvL 17/02 des BVerfG)

Man kann zig Beispiele dieser Art herausfinden, die Steuer, die auf den effektiven Überschuss bezahlt werden muss, ist individuell je nach Ausgabenstruktur des Betriebes vollständig unterschiedlich. Aber das trifft auch auf den USt-Freibetrag von 25.000,-Euro Umsatzhöhe zu. Ein Finanzmakler oder Berater, der ohne jede Kosten, 12.499,50 Euro umsetzt, bezahlt nicht einen Cent Umsatzsteuer, obwohl er fast 12.500 Euro Gewinn gemacht hat. Ein anderer Unternehmer macht nur einen Euro Umsatz mehr, hat zudem Lohnbelastungen in gleicher Höhe, die allerdings keine VSt enthalten und muss nun , obwohl er keinerlei Gewinn gemacht hat, noch 1724,14 Euro als Steuern bezahlen. In dieser Situation befinden sich viele Gastronomie- und Bauhandwerksbetriebe, weshalb dort die USt als Konkurstreiber wirkt.

Nun behauptet der Fiskus, diesem systemwidrigen Steuerrecht dadurch seine Härte genommen zu haben, in dem er Kleinunternehmer von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Er Unternehmen, die weniger als ca. 13.000,- Euro im Jahr umsetzen somit Privatpersonen gleich setzt. Das bedeutet, sie können keine Vorsteuer absetzen, müssen aber auch keine Mehrwertsteuer auf ihre Erlöse aufschlagen. Nun sind aber eben Unternehmer und auch Kleinunternehmer keine Privatpersonen, die Waren konsumieren also im Sinne der sogenannten Verbrauchssteuer verbrauchen, sondern Produzenten oder Kaufleute, die Waren oder Dienstleistungen nutzen, um damit durch gewerbliche Tätigkeit ein einkommensturpflichtiges Einkommen zu erzielen. Somit steht es außer Frage, dass sie eine Leistung erzeugen, in der nach dem Steuerrecht der Ertrag einer Steuer unterliegt und nicht alleine der Umstand, dass sie arbeiten anstatt Sozialhilfe zu beantragen.
Allerdings hat hier die Kleinunternehmerregelung exakt die Wirkung wie das alte, als verfassungswidrig abgeschaffte Umsatzsteuerrecht. Kauft ein Kleinunternehmer nun Ware aus dem der Mehrwertsteuer unterliegenden Handel, so ist in seinem Ankauf, - nach dem bisher verwendeten Steuersatz von 19% resultieren somit 13,8% Steuern. Der Kleinunternehmer verkauft seine Ware mangels anderer Möglichkeit zum Einkaufspreis oder gar mit Verlust und hat dennoch hierfür nun 13.8% Steuern bezahlt, obwohl sein Handel nach dem Einkommensteuerrecht auf Grund seiner geringen Umsätze und Einkünfte womöglich vollständig steuerfrei hätte sein müssen. Da allerdings der überwiegende Teil der Firmengründungen in den ersten Jahren mit Verlusten laufen, die Unternehmer also höhere, womöglich mit Mehrwertsteuer belastete, Ausgaben als Einnahmen haben, läuft die Kleinunternehmerregelung darauf hinaus, dass der Fiskus sich damit der Verpflichtung entzieht, Firmen, die mehr Vorsteuer bezahlen als Umstazsteuer erwirtschaften, die Steuer rückzuvergüten.
Außerdem bietet die Kleinunternehmerregelung für Firmen, die wiederum als Dienstleister oder Lieferant für andere gewerbliche Firmen arbeiten, den Nachteil, dass die gewerblichen Leistungsempfänger natürlich eine aufgeschlagene MwSt als Vorsteuer absetzen können. Für sie zählt somit alleine der Nettobetrag einer Rechnung. Ob Sie auf diesen Mehrwertsteuer aufschlagen oder nicht, ist daher völlig uninteressant. Somit muss der Kleinunternehmer eben aus seinem Absatzpreis die Mehrwertsteuer herunterrechnen, um mit der Konkurrenz, die mehrwertsteuerpflichtig ist, auf den gleichen Nettopreis/Verkaufspreis zu kommen. Damit steht er sich schlechter, als wenn er die Mehrwertsteuer aufschlagen würde und dafür auch das Recht hätte, die ihm angefallene Vorsteuer abzurechnen.
Nicht anders ist es im Falle eines Warenexportes. Dadurch, dass Nicht-Kleinunternehmer Vorsteuer absetzen können und keine Umsatzsteuer aufschlagen müssen, können sie Exportware, zusätzlich zu ihrem ohnedies bestehenden Rationalisierungsvorteil, billiger ans ausländise Kunden anbieten als vom Finanazamt eingestufte Kleinunternehmer.
Die Kleinunternehmerregelung bietet daher nur dann unter Umständen eine Vergünstigung, wenn man seine Leistungen ausschließlich an Privatkunden abgibt.
Im Falle, dass hier allerdings die Differenzbesteuerung genutzt werden kann, bietet diese Möglichkeit eine erhebliche Verbesserung der Besteuerungsgrundlage.
Daher bringt die Kleinunternehmerregelung eigentlich nur Vorteile für den Fiskus, der damit prinzipiell ausschließlich den Umstand einer Tätigkeit als Unternehmer besteuert, auch wenn kein Gewinn erzielt wird. Der Fiskus erspart sich dadurch, in den überwiegend von Verlusten geprägten Gründerzeiten von Firmen, diesen die darin anfallenden Vorsteuerüberschüsse erstatten zu müssen. Die Kleinunternehmerregelung stellt daher in vielen Fällen sogar eine Verschlechterung gegenüber dem normalen MwSt-System dar. Die Kleinunternehmerregelung ist daher verfassungswidrig, da der Unternehmer ohne Zweifel kein Verbraucher ist, also nicht der Verbrauchssteuer unterliegen kann. Wenn also aus seiner gewerblichen Tätigkeit kein Einkommen resultiert, so kann auch keine Besteuerung erfolgen. Die Kleinunternehmerregelung führt allerdings automatisch zu einer Besteuerung, indirekt dadurch, dass er bei seinen Produktions- und Betriebskosten an seine Lieferanten Umsatzsteuer bezahlt, die dem Fiskus auf Grund seiner Geschäftstätigkeit weitergereicht werden. Der Kleinunternehmer bezahlt daher auch dann Steuern, wenn er in der Realität Verluste erwirtschaftet und so ohne EInkommen ist.

e)Aber auch die vom BVerfG geforderte Vorausberechenbarkeit ist nicht vorhanden. Ich hatte beschrieben, dass Sammlungsstücke oft zig Jahre liegen, bis diese verkauft werden können. Bleiben wir bei 200,- EURO Privat-Ankauf und bei 300,- EURO Verkaufserlös. Ich habe das Glück, und verkaufe den Artikel sofort. Es fallen daher nach geltendem Unrecht 41 Euro UST an, und mir verbleibt ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn von 59 Euro, Hätte ich einen Steuersatz von 35%, so hieße dass, von meiner Arbeit verbliebe mir nach Gewerbesteuerabzug, Einkommensteuerabzug und USt-Abzug ca. 30 Euro, der Fiskus hätte 70 Euro ohne jedes Zutun abgeschöpft.
Habe ich aber das Pech, dass der Artikel 3 Jahre (ich habe Artikel, die liegen mehr als 20 Jahre) lang liegt, so habe ich auf Grund meiner Situation auf die 200 Euro Kaufpreis noch einmal 41 EURO an Zinsen bezahlt, die keine Vorsteuer enthalten. Bei einem Verkauf zum Preis von 300 Euro mache ich also effektiv Null Cent Gewinn. Dennoch muss ich darauf nun ebenfalls 41 Euro UST bezahlen, so dass mir selbst nichts verbleibt. Der U-Steuersatz ist effektiv 100%. Die Vorausberechenbarkeit der Steuer ist somit nicht gegeben, da ich die Liegezeit niemals abschätzen kann. Im Falle des direkten Verkaufs musste ich effektiv 41% USt bezahlen, bei einem Verkauf nach 3 Jahren fallen 100% des Überschusses als Steuern an. Das ist ebenfalls nach Vorgabe des BVerfG verfassungswidrig.

f) Wenn es noch an einem Eingeständnis mangelt, dass die Mehrwertsteuer die oben von mir beschriebenen Wirkungen auf Unternehmen hat, so wird sie direkt durch die Mehrwertsteuerdiskussion der EU präsentiert. Seit Beginn 2006 verhandeln die EU-Partner um der Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze, genauer gesagt Mehrwertsteuerbelastung ihrer Bürger. Dabei kommt zu Tage, dass die EU seit Jahren Regelungen eingeführt hat, nach der einzelne Regierungen Branchen ihrer Unternehmensstruktur durch niedrige Sondersätze vor Überlastung schützen dürfen, um deren Existenz nicht zu gefährden. Das bedeutet, man ist sich in der EU und in den Staatsregierungen durchaus bewusst, dass der Unternehmer das Mehrwertsteueraufkommen trägt und dadurch in seiner Existenz gefährdet sein kann.

g) Nun hat der deutsche Staat auf Drängen der EU in den 90er Jahren für Branchen, die mit gebrauchter Ware handeln, das Differenz-Steuerprinzip als Ersatz für das Mehrwertsteuerprinzip übernommen, da bei diesen im Wareneinkauf keine Vorsteuer enthalten ist. Sie müssen nun aus der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis, dem Mehrwert, die Steuer herausrechnen. Hier wird doch überdeutlich, dass der Unternehmer die Mehrwertsteuer, hier als Differenzbesteuerung aus seinem durch seine Arbeit erzielten Gewinn als vorgezogene Gewinnsteuer (Einkommensteuer / Körperschaftssteuer) bezahlt, ohne hier für den Warenerwerb und Verkauf angefallenen Kosten geltend machen zu können, so dass auch hier systembedingt Steuer anfällt, obwohl ev. nach Abzug von Zinsen, Löhnen und Vertriebskosten Verlust aus der Warenabgabe erzielt wurde.
Bei der Differenzsteuer werden nämlich ausschließlich die Wareneinkaufskosten dem Warenverkaufspreis gegenübergestellt. Eventuelle Kosten, die zur Warenbereitstellung oder Verkaufsvorbereitung anfallen, wie Finanzierungs-, Lohn- und ev. Raumkosten bleiben nach wie vor unberücksichtigt. Somit fallen unter Umständen auch hier Steuern bei Verlust an.

Man muss es drastisch sagen, das Mehrwertsteuersystem ist nichts anderes als eine zweite, vorgezogene Einkomms-/ Gewinnbesteuerung, allerdings unter Umgehung der verfassungsmäßigen Sozialstaatsgebote und Besteuerungsvorgaben und ohne Gewährung eines existenzsichernden Freibetrages. Bei Unternehmen besteuert sie das Umlaufvermögen bis hin zum Ruin der Firma, da sie prozentual auf den Gewinn bezogen, um so größere Hebelkraft durch effektive Steuersätze entwickelt, je kleiner der Gewinn anfällt, um bei Verlust einen Steuersatz von unendlich zu erreichen, - so wie ich es erleben musste.

Hier ein Beispiel, wie die Hebelwirkung der MwSt auf mein Gewerbe wirkte: Zu jeder Zeit habe ich alle verfügbaren Einnahmen ohne Selbstentnahme immer wieder reinvestiert, um so vorerst Kapital aufbauen zu können. Anfangs hat funktioniert. Die vorsteuerfreien Kosten waren noch günstig, die Zinsen relativ niedrig, die Postgebühren 1/3 der heutigen, anfangs keine, später erträgliche Lohnkosten.

Aus 100 Euro (ich habe in der Tat als Arbeitsloser mit kaum mehr als 100,- Euro angefangen) machte ich 130,- Euro, setze diese wieder ein und erreichte 169,- Euro, die ich wieder einsetzte. Nach rund 5 Jahren machte ich 230.000,- Euro Jahresumsatz und beschäftigte 2 Sekretärinnen. Ich war gerade schuldenfrei und hätte mir zum ersten Male ein Einkommen entnehmen können. Natürlich konnte ich auch die damals niedrigere Umsatzsteuer abführen, nach deren Abzug eben immer noch ein Gewinn für mich übrigblieb, den ich reinvestieren konnte. Es ist das Rechenbeispiel mit den Reiskörnern auf dem Schachbrett, bei dem durch Akkumulation der ständig dem Betriebskapital zugeschlagenen Gewinne sehr schnell ein hoher Betrag zustande kommt.

Wegen Verkauf meines gemieteten Hauses musste ich umziehen. Es kamen die eingangs beschriebenen staatlichen Eingriffe in mein Geschäft und mein Umsatz sank auf ein 3tel des früheren Niveaus, aber nun waren inzwischen die Postgebühren erheblich erhöht worden, letztlich 3 mal so hoch wie früher, es war Hochzinsphase mit bis zu 18% Zinsen und die MwSt war angehoben. Ich konnte mit meinem Umsatz gerade die Kosten decken, bzw. einen Gewinn vor Umsatzsteuer erwirtschaften, der geringer war als der Umsatzsteuerbetrag. Ohne Umsatzsteuer wäre ich also wieder nach dem gleichen Prinzip der Reinvestition aller Gewinne aus dieser Situation herausgekommen. Nach Abrechnungen der MwSt konnte ich trotz fehlender Privatentnahme allerdings jeden Monat weniger investieren als den Vormonat. Genau so schnell, wie es zuvor bergauf ging, wirkte der Hebel nun in die andere Richtung und es ging nur noch bergab. Um sich das vorzustellen, muss man nur die Rechnung mit dem Schachbrett von hinten nach vorne entwickeln, also umdrehen. Aus Milliarden wird dann nach 64 Schritten wieder nur noch ein Reiskorn, das dann im nächsten Schritt verschwindet.
Das MwSt System vergrößert also die negativen betrieblichen Schwankungen wie ein monströser Hebel und führt die Firma in den unabweisbaren Konkurs. Aber auch, wenn sie verkraftet werden kann, bewirkt sie eine ständige Gewinnreduzierung, die letztlich die Firmenperspektive um ein Vielfaches reduziert. So zerstört daher die gesamte Volkswirtschaft und schädigt den Staat erheblich mehr, als sie nutzt. Ohne MwSt gäbe es ein vielfach höheres Einkommensteueraufkommen und wegen mehr Arbeitsplätzen (Gerade lohnintensive Firmen sind durch Mehrwertsteuer besonders betroffen, weil Löhne keine Vorsteuer enthalten!) auch weniger Sozialkosten.

Es ist daher grotesk, wenn die Bundesregierung ursprünglich davon sprach, die Lohnnebenkosten durch Erhöhung der MwSt senken zu wollen. Mittlerweile hat sie dieses Versprechen sogar reduziert und will aus der 3-prozentigen Erhöhung nur noch 1 Prozent Erhöhung zur Senkung der Lohnnebenkosten zur Verfügung stellen, der Rest soll in die Landeshaushalte und den Bundeshaushalt fließen.
. Im Klartext bedeutet das, im Inland-Umsatz verteuern sich die Löhne durch die Pflichtaufschlag der Mehrwertsteuer bei Weitergabe der Lohnkosten um 3%. Zugleich werden die Sozialversicherungsbeiträge aus diesen Steuermehreinnahmen um 1% gesenkt. Eine Senkung der Sozialversicherungkosten um 1% bezogen der auf den dem Arbeiter zustehenden Lohn, soll bei gleichzeitigem 3prozentigem Aufschlag auf den kalkulatorischen Lohnansatz des Betriebes, der ja ein Mehrfaches des ausbezahlten Arbeiterlohns beträgt, die Lohnkosten reduzieren.
Wie soll das funktionieren? Sei der Bruttolohn des Arbeiters Y, so sinken also die Lohnkosten vorerst um 0,01Y. Danach wird der vom Unternehmen seinem Kunden in Ansatz gebrachte Lohnansatz, der mindestens 2Y beträgt, mit 3% mehr belastet.
Eine kleine Rechnung zeigt den wahren Effekt:
Gehen wir davon aus, dass der Unternehmer seinem Kunden pro Arbeitsstunde seines Betriebes den doppelten Betrag dessen berechnet, was sein Arbeiter brutto verdient. Das ist eher niedrig gegriffen:
Dann kostet eine Arbeitsstunde vor Erhöhung der Mehrwertsteuer, also bei 16% MwSt-Satz

2 x Y x 1,16 = 2,32Y

Nach der Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19%, bei gleichzeitiger 'Subventionierung' der Lohnnebenkosten mit 1% ergibt sich folgende Rechnung:

2 x (Y - 0,01Y) x 1.19 = 1,98Y x 1.19 = 2,36Y

Man kann daraus ersehen, dass sich die Lohnkosten für Waren und Dienstleistungen, die im Inland verkauft werden, um wenigstens 4% erhöhen werden, insofern die Unternehmen ihre Kalkulation beibehalten und nicht zugunsten einer Preisstabilität ihre Gewinnspannen reduzieren.
Der Export wird sich allerdings um 2 Prozent verbilligen. Das bedeutet eine (gewollte) Reduzierung des Inlandsverbrauches (Wohlstandes) durch Preiserhöhung bei gleichzeitiger Reduzierung der Exportpreise, was ev. die Exporte durch Verbilligung erhöhen wird. Der Staat nimmt also aus dem Inland mehr Steuern ein, aus dem Ausland mehr Devisen.
In einer Mangelwirtschaft, wie sie Deutschland nach den Zerstörungen des 2. Weltkriegs besaß, kann aus solch einer Situation durchaus ein Wirtschaftsaufschwung erfolgen, weil hoher Export zu Arbeitsplätzen, diese zu Inlandskonsum zur Deckung der Versorgungslücke führt, was durch die anspringende Inlandsnachfrage zu einem weiteren Wirtschaftswachstum und zu Arbeitsplätzen führt.
In der heutigen Situation der gesättigten Inlandsmärkte und dem Arbeitsplatzabbau trotz steigender Handels- und Industrieumsätze ist das nicht mehr zu erwarten.
Die steigende MwSt wird zu weiterem Arbeitsplatzabbau in Deutschland wegen nun erst recht zu teueren Lohnkosten führen, sowie zum Konkurs der Klein- und mittelständigen Betriebe, die ihre Produktion nicht ins Ausland verlagern können.
Seit Einführung der MWSt 1968 ging es dementsprechend mit dem Schuldenberg des Staates rauf und dem Wirtschaftswachstum der Bundesrepublik bergab. Die Belastung der Mehrwertsteuer bewirkt somit für die Unternehmen und damit letztlich für den Staat die Differenz zwischen Wohlstand und Elend. Denn ohne Unternehmer gibt es keine Angestellten und Arbeiter und ohne deren gemeinsame Steuerleistung keine Beamten.

g) Nun behauptet der Fiskus in seiner Definition der Mehrwertsteuer, dass es sich bei dieser um einen 'durchlaufenden Posten' handele, der den Unternehmer nicht belaste. Auch wenn das als widerlegt gelten kann, möchte ich dieses Argument nun aufgreifen.
Was ist wohl ein 'durchlaufender Posten' in einer Handelspreis-Kalkulation?
Nun es sind alle Kosten, die dem Händler oder Produzenten bei Herstellung oder Vertrieb seiner Ware an fremden Kosten entstehen, und die er deshalb in seinen Endpreis mit einarbeiten muss, will er nicht Verlust machen, sondern am Ende der Produktionskette ein Firmeneinkommen erzielen, das ihm dann wiederum ein persönliches Einkommen sichert. Nach Definition des Fiskus gehört dazu die Umsatzsteuer, die er in seine Produktionskosten einbeziehen muss, damit er sie am Ende nach Verkauf auch an den Fiskus weiterreichen kann. Aber natürlich muss er auch die angefallenen Löhne, die Sozialversicherungskosten seiner Arbeiter, seine eigene Sozialversicherung, die Urlaubsansprüche seiner Arbeiter, aber auch seinen eigenen Urlaub mit auf die Preise umlegen, um die entsprechenden Gelder am Zahltrag auch zur Verfügung zu haben. Also entweder sind alle in der Firma anfallenden Kosten 'durchlaufende Posten' oder aber die Umsatzsteuer ist nichts anderes, als ein ganz normaler Kostenansatz der Firma.
Und natürlich hat ein Unternehmer auch die fällige Körperschaftssteuer bzw. die Einkommensteuer seiner Arbeiter und seiner eigenen Person mit in die Kalkulation eingeplant und 'als durchlaufenden Posten' weitergegeben, denn ihn interessiert ja eigentlich nur der Nettogewinn, bzw, das Netto-Einkommen, denn nur davon können er und seine Arbeiter ihr Leben finanzieren, bzw. er muss diese ja auch wie die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Auch insofern unterscheidet sich daher die Einkommensteuer nicht von der künstlich definierten Umsatzsteuer.

Aber auch das weitere Argument, nämlich als 'durchlaufender Posten' habe die Mehrwertsteuer keinen Einfluss auf das Unternehmen, dass die MwSt erhebt, kann keinen Bestand haben.
Vor allem schade sie den Unternehmern nicht durch Nachfragedämpfung und damit Gewinneinbußen.
Das widerlegt der Fiskus jedoch selbst durch die sogenannte Oekosteuer, die wie die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, aber alleine das vorgebliche Ziel hat, die entsprechenden Waren etwas zu verteuern, damit die Nachfrage nach den umwelttechnisch nicht gewünscten Produkten zurückgeht! Es ist schon sonderbar, wie der Fiskus definiert. In einem Falle führt der relativ hohe Aufschlag der MwSt zu keinem Nachfrageeinbruch, der Aufschlag der wesentlich geringeren Oekosteuer bewirkt nach Aussage des Fiskus allerdings genau eine Nachfragedämpfung! Als ob der Käufer einen Unterschied, bzw. sich überhaupt Gedanken darüber mache, warum ihm der Preis einer Ware zu teuer ist.

Ein weiterer - allerdings spezieller Fall - betrachtet die den Handel, der mit seinem Angebot in direkter Konkurrenz zu Privatpersonen steht.
Hier möchte ich den Handel mit Sammlungsstücken (aber u.U auch den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen etc.) hervorheben. Der Handel mit diesen befindet sich zu weit mehr als 90% in den Händen der Sammler selbst. Sie verkaufen Stücke aus ihrer Sammlung zu Preisen, die sich auf dem Markt als Quasi-Fixpreise durchgesetzt haben, ja für die die Preise in Katalogen festgeschrieben werden. Verkauft nun ein Privatmann einen Artikel zum Katalogpreis, so verbleibt ihm sein gesamter Ertrag, bzw. Überschuss. Vor 1995 musste der Händler, der seinen identischen Gegenstand wegen der privaten Konkurrenz nun nicht teurer verkaufen konnte, 14.5% seines Umsatzes als MwSt an den Fiskus abführen. Er konnte somit aus steuerlichen Gründen prinzipiell nicht den gleichen Gewinn machen, wie seine 'private' Konkurrenz in identischer Sache. Ja, es konnte sogar vorkommen, dass ein Händler 'Ladenhüter' unter EInkauf abstoßen musste, weil er dringend Geld benötigte. Dadurch entstand ein Verlust, auf den er allerdings dennoch volle Mehrwertsteuer bezahlen musste, da sich diese ausschließlich am Verkaufspreis orientierte. Das verstößt gegen die Gleichheit, wie das BVerfG betreffs des Zinsbesteuerungsurteils ( 2 BVR 1493/89 vom 27. Juni 1991) festgestellt hat und urteilte, das ein Gesetz, das gegen die Gleichheit verstößt, von Anbeginn an nichtig ist.
Aber noch ein Aspekt ist zu beachten. Der Gesetzgeber hat Verkäufe von Privatpersonen ausdrücklich von der Mehrwertsteuerpflicht ausgeschlossen. Kaufte nun ein Händler vor 1995 ein Sammlungsstück von einer Privatperson an, so musste die Privatperson dafür keine Umsatz-/Mehrwertsteuer bezahlen. Daher fehlte dem Händler beim Ankauf die Vorsteuer, weshalb er dann bei Verkauf auf seinen eigenen Verkaufspreis in vollem Umfang Mehrwertsteuer abführen musste. Das schloss dann auch den Betrag mit ein, den die ihm das Objekt verkaufende Privatperson erlöst hatte. Damit ergibt sich das Paradoxon, dass der Gesetzgeber diesen Betrag zuvor von der Mehrwertsteuer freigestellt hatte, der Händer dann aber auf genau diesen Betrag die Steuer nachentrichten sollte.
Nun hat die EU diesen Umstand 1991 erkannt und seine Mitgliedsstaaten verbindlich aufgefordert, für gebrauchte Waren die Differenzbesteuerung einzuführen. Das hat die Bundesrepublik dann auch verspätet 1995 getan. Händler müssen nun nicht mehr den gesamten Umsatz versteuern, sondern nur die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf. Allerdings hat auch dieses die Problematik nicht wirklich gelöst. So kann es nach wie vor kommen, dass ein Händler Ware einkauft, die über Jahre liegt, wodurch Finanzierungskosten für einen Firmenkredit anfallen. Dieser erhöht den Warenkostensatz so weit, dass ein Verkauf nur noch mit Verlsut möglich ist. Dennoch muss auf die Differenz von Einkauf und Verkauf Steuer bezahlt werden, da Nebenkosten nicht zu dem Einkaufspreis geschlagen werden können.
Generell muss allerdings gegenüber dem Privathandel, der im Sammlerbereich wie gesagt mehr als 90% ausmacht, noch immer Steuern auf eine Tätigkeit bezahlt werden, die der weit aus größere Teil der im gleichen Handel Tätigen nicht bezahlen muss. Somit ist die Gleichheit, die das BVerfG 1991 verlangte, noch immer nicht erfüllt.

Mit der amtlichen Definition des Fiskus betreffs der MwSt, nämlich, dass sie ein für den Unternehmer 'durchlaufender Posten sei', kann man allerdings auch leicht belegen, sofern sie zutreffend wäre, dass Beamte und Parlamentarier prinzipiell keine Steuern bezahlen. Dieser Personenkreis erhält vom Staat sein Einkommen für seine Arbeit. Zusätzlich gibt ihm der Staat die darauf anfallende Einkommensteuer. Diese führt der Beamte wieder als durchlaufenden Posten an den Staat ab. Er ist somit von der Einkommensteuer freigestellt, denn diese hat ja der Staat bezahlt und der Beamte hat sie nur, und hier sogar nur auf dem Papier, an den Fiskus weitergereicht. Somit bezahlt der Beamte keine Steuern. (Vor allem nicht, wenn, wie in meinem Falle nachgewiesen, er für seine Arbeit keinen rechtmäßigen bzw. reellen Gegenwert geleistet, sondern eine Fehlleistung erbracht hat, für die im vergleichbaren Falle jedes Gericht einem Handwerker oder Arzt nicht nur einen Rechnungsanspruch auf Bezahlung absprechen , sondern ihn im Gegenzug zu Schadensersatz verurteilen würde.)

Zwei weitere allgemeine, bzw. formelle Punkte kommen hinzu.
a) Sind nach den Verfassungen von Bund und Ländern Steuern nach dem Gesichtspunkt der relativen Gleichheit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erheben. Das berücksichtigt z.B. die Einkommensteuer durch die prozentuale und gestaffelte, vom Einkommen abhängige Höhe. Die indirekten Steuern treffen den Bürger nun nicht relativ zum Einkommen, sondern absolut pro Kopf-Verbrauch. Damit richtet sich die USt nicht nach dem von der Verfassung verpflichtendem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit aller Bürger.
Letztlich zielt der Staat darauf, wegen der schlechten Möglichkeit alle Geldmittel der Bürger an der Quelle, also bei Erwerb des Geldes durch Einkommensteuer zu belasten, diese an der Mündung, also bei Ausgabe steuerlich zu belasten. Das befreit ihn allerdings nicht von der verfassungsmäßigen Notwendigkeit, prinzipiell das Existenzminimum der Bürder steuerfrei zu belassen. Insbesondere wenn er - wie es mittlerweile der Fall ist - bereits mehr an Steueraufkommen aus der bisher nicht die Existenzfreiheit berücksichtigenden Mehrwert-/Umsatzsteuer bezieht, wie aus der gemäß der Verfassung das Existenzminimum berücksichtigenden Einkommensteuer. Eine Freistellung der Existenzsicherung bei der Mehrwertsteuer ist allerdings nicht derart möglich, dass der Kaufmann für jeden Kunden entsprechend amtlicher Einstufung womöglich einen anderen Steuersatz, bzw. keine Umsatzsteuer berechnet. Denkbar wäre hier allenfalls ein Bürgergeld für jeden Bürger, das exakt dem Mehrwertsteueranteil des Existenzminimums entspricht, wodurch dieses indirekt bei Geldausgabe steuerfrei gestellt wird.
So lange der Staat USt nur in geringem Teil einnimmt, mag das in dieser Hinsicht noch verfassungsgemäß sein. Aber allerspätestens, wenn der Saat mehr als 50% seines Steueraufkommens durch indirekte Steuern bezieht, ist der Verfassungsauftrag der Besteuerung nach relativer Gleichheit verletzt und ausgehebelt. 1995 betrug die Relation direkte Steuern 54%, indirekte Steuern 46%, 20001 kreuzten sich die Relationen, und mittlerweile beträgt der Anteil der indirekten Steuern 52,2%. Das ist eindeutig verfassungswidrig, wenn man das BVerfG-Urteil betrachtet, das spätestens bei 50% Nicht-Konformität zur Verfassung Verfassungsverletzung sieht, und dem Verfassungsauftrag der Leistungsbesteuerung voraussetzt.

Belegt wird die nicht-leistungsbezogene und daher verfassungswidrige Besteuerung durch die MwSt. gerade jetzt wieder, wo dem Fiskus ein Milliarden-Steuerloch wegen der zu geringen Wirtschaftsleistung der Bürger droht. Dieses Steuerloch wegen fehlender einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit will die Regierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ausgeglichen wissen. Wissentlich, dass sich diese eben nicht nach der Leistungsfähigkeit richtet und deshalb zu (verfassungswidrigen) Steuermehreinnahmen führen wird (sofern damit die Wirtschaftsleistung nicht noch weiter abgewürgt wird, was zu erwarten ist.

b) Artikel 19GG verlangt von verfassungseinschränkenden Gesetzen, dass diese diesen Umstand zu Beginn des Gesetzeswerkes ausdrücklich erklären. Das ist - anders als im EKSt-Gesetz im USt-Gesetz nicht erfolgt, obwohl die USt in erheblichen Maße (siehe oben) in die Finanzautonomie der Bürger und Unternehmen eingreift, bis hin zum Hebel des 'Konkursmachers'. Das USt-Gesetz dürfte daher formel ungültig und nichtig sein.

Wie man die MwSt also auch betrachtet, sie ist nicht konform der Verfassung, wenn auch für den Staat bequeme Einnahmequelle.

Allerdings fallen auch ungewollt hohe Einnahmen aus der Wirtschaftskriminalität an, was den Staat entgegen des Rechtsstaatsgebot ungewollt zum Mittäter macht. (Siehe BGH und BVerfG bestätigtes Urteil des LG Ffm über die Mitschuld der Anwälte des European Kings Club, die sich mit Geldern haben bezahlen lassen, von denen sie wussten, dass diese durch Betrug erworben waren.).

So hat z.B. bekanntermaßen die Firma Flowtex AG Horizontalbohrmaschienen Milliarden Luftgeschäfte gemacht und dabei die Anleger um eben Milliarden betrogen. Für alle diese betrügerisch vorgespielten Umsätze wurden hunderte von Millionen MwSt an den Fiskus überwiesen. Ja es gab Verdachtsmomente, dass deshalb Steuerbeamte dieses Tun jahrelang gedeckt und geduldet haben. Was auch immer passiert ist, es ist nicht bekannt worden, dass der Fiskus diese viele hundert Millionen an die betrogenen Geldanleger zurückgegeben hat. Im Gegenteil, er behauptete, das hierzu keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Prinzip erfüllt der Fiskus damit den Straftatbestand der Hehlerei, denn auch er kann an fremden Eigentum selbst kein Eigentum erwerben, sondern muss dies vollständig zurückgeben.
Flowtex ist kein Einzelfall, sondern wenn man die Zeitung gewissenhaft ließt nur der größte von vielen.

Ein nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle für den Staat ist seine Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel. Das hört sich unglaublich an. Aber, sobald die Polizei Rauschgift sicherstellt, stellt das Finanzamt dem Rauschgifthänder Mehrwertsteuer als Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des entsprechenden Anteils am theoretischen Verkaufserlös in Rechnung, - völlig unabhängig davon, dass die Polizei das Rauschgift beschlagnahmt hat und ein, wenn auch illegaler so doch steuerpflichtiger Verkauf, gar nicht mehr möglich ist.

Aber, man muss gar nicht in kriminelle Nieschen gehen, denn die Mehrwertsteuer schadet durch seine inflationäre Wirkung allen Bürgern. Wird die Mehrwertsteuer erhöht, so ist deren Umwälzung ja, ob sie möglich ist oder nicht, in der Absicht des Staates. Dadurch steigen die Preise. Aber nicht nur die Verkaufspreise steigen, sondern auch die Hebelwirkung der vorsteuerfreien Kosten eines Unternehmers. Dadurch verhindert die Mehrwertsteuer Firmengründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Ja, sie ist in schwieriger Wirtschaftslage eine Konkursmaschine und löst damit verfassungswidrige wirtschaftliche Enteignungen und Arbeitsplatzvernichtung aus. Man kann das leicht nachvollziehen, wenn man zwei Firmen vergleicht, die vor und nach MwSt-Erhöhung ihr Produkt wegen der Konkurrenzlage zum gleichen Endpreis verkaufen. Für das junge und mit Krediten finanzierte Geschäft schrumpft trotz dem es den Preis absolut gleich anhebt wie seine Konkurrenz, seine Gewinnmarge dadurch, dass für ihn wegen der Vorsteuerfreiheit der Zinsen diese indirekt steigen. Haben ihm vor Steueranhebung 16% Vorsteuer auf seine Zinslast als Steuerabzug gefehlt, so fehlen ihm nun 19% seiner gleichen Zinslast als Vorsteuerabzug. Beachtet man, dass Banken für Giroüberziehungen mittlerweile hier 19,4% Zinsen verlangen (und welches sich schlecht entwickelnde Unternehmen erhält noch ein Darlehn zu günstigen Zinssätzen), so belasteten solche Zinsen ein Unternehmen vor MwSt-Anhebung mit effektiven 22,7% seiner Darlehnssumme und Jahr, nach Steueranhebung mit 23,1% seiner Darlehnssumme. Steigende Zinsen bedeuten allerdings auch steigende Inflationsgefahr. Die MwSt gewinnt daher nicht nur an der Inflation, sondern sie erzeugt sie auch selbst. Das Beispiel zeigt zugleich, dass die MwSt nicht nur unsoziale Ungleichheiten zwischen den Verbrauchern bewirkt, sofern sie abgewälzt werden kann, sondern auch zwischen finanzschwachen und liquiden Unternehmen, da die finanzschwachen Unternehmen durch die fehlende Vorsteuer in den Zinsen sogar indirekt Mehrwertsteuer auf ihre Schulden entrichten müssen.
Es gibt noch einen weiteren nachweis der Inflationserzeugenden Wirkung der Umsatzsteuer. Geht man von einer fiktiven Ausgangssituation aus. Ein Produzent erzeugt Ware mit einem reellen Gegenwert von 1000,- Euro. Um dieser Ware handelbar zu machen druckt der Staat 1000,- Euro, abgesichert durch den realen Warenwert. Nun fällt allerdings beim Handeln mit dieser Wer 19% Umsatzsteuer an, die den Warenwert (nach amtlicher Dfinition) den der Kaufmann nach Artikel 14GG ja vollständig beanspruchen kann, nicht schmälert. Das Geld gibt es aber nicht, also muss es nachgedruckt werden. Somit stehen 1190,- Euro nur 1000,- Euro Ware gegenüber und das nennt man wohl Inflation.


Nun soll der Unternehmer allerdings auch die MwSt in aufwendiger Buchhaltung selbst berechnen und erklären, und zwar umsonst. Er soll ohne Entlohnung für den Fiskus Steuern einsammeln. Nach meiner Hochrechnung meiner eigenen Vorgaben als Kleinunternehmer sind mir jährlich bei der Nutzung der laut Hessischer Verfassung von 1946 höchst-zulässigen Monatsarbeitszeit 3 Monate Arbeitsleistung nur zur Erstellung der Buchhaltung angefallen. In einem Berufsleben als Kleinunternehmer sind das 12 volle Lebensjahre kostenloser Arbeit für den Fiskus, die andere Berufsgruppen nicht einbringen müssen, was gegen Art. 12 und 3 verstößt. Das widerspricht nicht nur der Menschenrechtsvorgabe, dass alle Leistung entlohnt werden muss, und zwar entsprechend der Gleichheit zu Berufstätigen, die für diese Leistung bezahlt werden, also hier die Steuerbeamten (siehe Anhang 5). Die Buchführung zum Einsammeln von MwSt ist somit eine Naturalsteuer, die auf eine Steuerschuld angerechnet werden, bzw. bei fehlender Steuerschuld ausbezahlt werden muss. Auch hier gibt es einen Präzedenzfall.

In der Nachkriegszeit durften alle Bürger steuerfrei 200 Tabakpflanzen zum Eigenbedarf ziehen. Ab 200 Pflanzen musste der Tabak versteuert werden. Die Berechnung dieser Steuer oblag den Gemeinden. Dafür wurden die Gemeinden bezahlt. Ich habe eine solche Entlohnung der Gemeinde Dauernheim für das Einkassieren der Tabaksteuer nachgesehen und nachgerechnet. Die Entlohnung für diese Tätigkeit lag vielfach über dem damaligen Verdienst eines Arbeiters für gleich lange Arbeit.

Aber man muss in dieser Frage überhaupt nicht in die Geschichte zurückgehen. Der Fiskus sammelt für die Christlichen Kirchen Kirchensteuer und führt diese an die Kirchen ab. Hierfür berechnet er 3-4% der Summe der Kirchensteuern, obwohl die Hauptarbeit damit die Unternehmen hatten, die vom Fiskus verpflichtet sind diese ohne Bezahlung zu berechnen, einzuziehen und an den Fiskus weiterzuleiten. Das waren 1980 für die evangelische Kirche rund 150 Millionen Euro und für die katholische Kirche rund 132 Millionen Euro. Das zeigt auch, in welchen Dimensionen sich die viel größeren Aufwendungen der Unternehmen für die eigentliche Erfassung der Rentenbeiträge, Krankenkassenbeiträge, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bewegen. Es geht um zig Milliarden staatlicher Verwaltungskosten, die der Fiskus entgegen des Gleichheitsgebots nach Art. 3 der kleinen Bürgergruppe der Unternehmer als zusätzliche Naturalsteuer aufzwingt. Hinzu kommen noch viele statistische Meldebögen, die an staatliche Institute zu liefern sind.

Gerade die Kirchensteuererfassung, zu der die Unternehmer vom Staat ohne Entlohnungsanspruch verpflichtet werden, belegt den Vorwurf der nach Verfassung unzulässigen Zwangsarbeit eindeutig. Der Staat verpflichtet einen Teil der Bürger zu einer Arbeitsleistung, die nicht dem Wohle der Allgemeinheit, sondern ausschließlich der vom Staat per Verfassung ausdrücklich getrennten Kirche dient, - hier zudem nur einem Teil der Christlichen Kirchen.
Der Unternehmer wird unter Bußgeldandrohung gezwungen, diese Arbeitsleistung kostenlos an den Staat abzuliefern, die dieser dann an die betreffenden Kirchen, für die diese Dienstleistung von Nutzen ist, gegen Bezahlung weiterreicht. Das ist eindeutig Zwangsarbeit mit all seinen klassischen, ja extremen Merkmalen.
Zudem ist es eindeutig eine Naturalsteuer, die ein Teil der Bevölkerung, nämlich alle Unternehmer, zusätzlich und entgegen der Gleichheit gegenüber anderen Steuerzahlern und vollkommen unabhängig ihrer eigenen Einkommenssituation, - die sie womöglich nach dem Gleichheitsprinzip wegen der Geringe der individuellen Einkommen oder wegen Verlust steuerfrei stellen würde, - zwingt zur allgemeinen Einkommen-/Körperschaftsteuer eine zusätzliche Steuer in Höhe der Einnahmen, die der Staat von den Leistungsempfängern, den Christlichen Kirchen, erzielt, zu liefern.

Als Quintessenz kann man sagen, nicht eine der Definitionen der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer des Fiskus hält einer Nachprüfung Stand. Sie ist vielmehr willkürlich definiert, offenbar, um dem Fiskus die ersten Prozente des Umsatzes, - selbst bei Verlustgeschäft des Gewerbetreibenden - zu sichern, nicht anders als es der Zehnte der früheren Feudalherrschaften ohne Rücksicht auf ein Existenzminimum der Betroffenen tat. Im Prinzip ist sie eine vorab kassierte Sonderform der Gewinn-/ Einkommensteuer, deren einziger Unterschied und Aufgabe es ist, durch eine Sonderdefinition das verfassungsverbindliche Grundrecht eines Einkommenfreibetrages zur Existenzsicherung auszuhebeln, um die staatliche Begierde in höherem Maße zu Lasten der Existenz seiner Bürger Konjunktur unabhängig zu machen. Zudem verschleiert eine neben der Einkommensteuer parallel erhobene aber anders definierte und eingezogene und gegenüber dem Endverbrauch üblicherweise nicht ausgewiesene Steuer vortrefflich das wahre Ausmaß der gesamten Bürgerbesteuerung .

Es spielt bei der Betrachtung des Mehrwertsteuersystems nicht einmal eine Rolle, wer diese Steuer letztlich bezahlt, also ob der Unternehmer diese abwälzt oder nicht. Es gilt, dass sie laut Definition auf die Differenz eines Arbeitsprozesses, zolltechnisch eines Veredlungsprozesses, zwischen Ausgangswert und Verkaufswert erhoben wird, also alleine auf eine Arbeitsleistung welcher Art auch immer. Hierfür muss Einkommensteuer erhoben werden, wird sie ja auch im 2. Schritt. Allerdings kassiert der Fiskus zuerst einmal auf diesen Arbeitsprozess eine erstrangige 'Sondersteuer', die von allen verfassungsmäßigen Schutzräumen befreit ist. Ob diese dann vom Unternehmer getragen wird, oder er aber seinen Preis so anheben kann, dass nach Abzug dieser Sondersteuer für ihn selbst dennoch ein Einkommen existent bleibt, spielt bei der Tatsache, dass hier ein Gewinn ohne Freistellung des Existenzrechts besteuert wird, überhaupt keine Rolle. Ob das das Einkommen des Verbrauchers oder das Einkommen des Unternehmers ganz oder in Teilen betrifft, ist aus Verfassungssicht egal. Die Verfassung steht dem Bürger, also dem Unternehmer und dem Verbraucher einen erstrangigen steuerbefreiten Teil seiner Arbeitsleistung zur Sicherung der eigenen Existenz zu. Dem kann das Mehrwertsteuersystem nicht gerecht werden.

Wenn also die Mehrwertsteuer, sieht man ihre Wirkung gegen Unternehmer gerichtet, eindeutig verfassungswidrig ist, sieht man ihren Einfluss hingegen beim Endverbraucher, und auch dann ist sie verfassungswidrig, und da sie ansonsten keine weiteren Wirkungsrichtungen kennt, so ist sie logischerweise auf jeden Fall eindeutig verfassungswidrig.

 

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© H.Decker Weitere Informationen zum Thema Mehrwertsteuer:



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